Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verkauf und Lieferverträge

 

§ 1  Allgemeines

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Lieferungen und Leistungen einschließlich etwaiger Beratungen der Katronic AG & Co. KG, Gießerweg 5, 38855 Wernigerode, Deutschland, im folgenden „Katronic“ auch in laufenden und künftigen Geschäftsverbindungen ohne ausdrückliche Bezugnahme. 
  2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung gegenüber einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeiten handelt (Unternehmer) und juristischen Personen des Öffentlichen Rechts oder einem öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen.
  3. Andere Bedingungen des Käufers sind nur verbindlich soweit schriftlich vereinbart. Bezugnahmen des Käufers auf seine Bedingungen werden hiermit ausdrücklich widersprochen. Mündliche Zusagen und Abreden sind erst mit schriftlicher Bestätigung verbindlich.
  4. Bei Verwendung von Incoterms gilt die Fassung von 2010.
  5. Der Käufer darf Ansprüche aus dem Kaufvertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Katronic abtreten.
  6. Katronic behält sich an ihren dem Käufer zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Modellen, Werkzeugen, Kostenvoranschlägen sowie allen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art (auch in elektronischer Form) sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese dürfen ohne vorherige Zustimmung von Katronic Dritten nicht zugänglich gemacht werden. 

§ 2  Auftrag

  1. Die Angebote von Katronic verstehen sich als freibleibende Aufforderung zum Vertragsabschluss. Ein Kaufvertrag kommt erst zustande, wenn Katronic die Bestellung des Käufers durch schriftliche Auftragsbestätigung oder Ausführung, Bestätigung per E-Mail oder Ausführung der Bestellung annimmt.
  2. Katronic ist berechtigt, vom Vertrag ohne Entschädigung des Käufers zurückzutreten, falls ihr durch höhere Gewalt die Erfüllung des Vertrages unmöglich wird.
  3. Ein Rücktrittsrecht des Käufers wegen Vermögensverschlechterung von Katronic nach Vertragsabschluss ist ausgeschlossen.

§ 3 Preise

  1. Maßgeblich sind die zum Zeitpunkt der Bestellung geltenden Konditionen und Preislisten. Frühere Preise verlieren mit Einführung einer neuen Preisliste ihre Gültigkeit. Die Einführung einer neuen Preisliste lässt bereits abgeschlossene Kaufverträge unberührt.
  2. Verkaufspreise gelten nur bei schriftlicher Bestätigung als Festpreise wenn sie von Katronic bestätigt werden. Sie gelten frei Verladen ab Werk (EXW, Gießerweg 5, 38855 Wernigerode, INCOTERMS) zuzüglich der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungskosten.
  3. Steigen nach Vertragsabschluss durch Katronic nicht beeinflussbare Kosten wie z. B. Rohstoffpreise um mehr als 10 %, kann Katronic für Lieferungen mit Fälligkeit später als vier Monate nach Vertragsschluss die Preise auf den Tag der Lieferung entsprechend erhöhen.

§ 4 Lieferung und Gefahrübergang

  1. Die Lieferung erfolgt FCA, Gießerweg 5, 38855 Wernigerode, INCOTERMS oder entsprechend einer angebotenen oder bestätigten INCOTERMS-Klausel.
  2. Versendet Katronic auf Verlangen des Käufers die verkaufte Ware zu einem anderen als dem Erfüllungsort, so geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über, sobald Katronic die Ware dem Spediteur, Frachtführer oder einer sonstigen mit dem Versand beauftragten Person übergeben hat. Dies gilt auch, wenn Katronic die Kosten des Versands übernimmt oder ihn selbst durchführt. Liegt die Ware zur Abholung bereit, geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  3. Der Käufer übernimmt die Entsorgung der Verpackung.
  4. Lieferzeiten gelten nur dann als Termine für den Fixhandelskauf, wenn Katronic sie ausdrücklich als solche bestätigt hat.
  5. Die Einhaltung von Lieferterminen steht unter dem Vorbehalt, dass der Käufer alle Vorleistungen erbracht hat insbesondere die zur Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen Katronic zur Verfügung stellt, gegebenenfalls erforderliche behördliche Bescheinigungen und Prüfungen beibringt und die vereinbarte Vorauszahlung zahlt. Vereinbarte Lieferzeiten verlängern sich angemessen bis zur Erbringung der Vorleistungen.
  6. Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und -fristen durch Katronic berechtigt den Käufer zur Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte erst, wenn er Katronic eine angemessene, mindestens 15 Werktage betragende Nachfrist gesetzt hat, es sei denn, dies ist gesetzlich entbehrlich.
  7. Wird Katronic an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch unvorhergesehene Umstände gehindert, die trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwendbar waren (höhere Gewalt), verlängert sich die Lieferfrist um die Zeitdauer der Behinderung. Dies auch bei Arbeitskämpfen, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zuzumuten ist) einschließlich der Transportunternehmer, Störungen durch Maßnahmen der öffentlichen Hand und Störungen der Verkehrswege.
  8. Katronic ist zur Teillieferung berechtigt, soweit dies den Käufer nicht unangemessen benachteiligt.
  9. Nimmt der Käufer die Ware, Teilleistungen oder -lieferungen auch nach vorheriger angemessener Fristsetzung nicht an oder ab, ist Katronic berechtigt, 20 % der Auftragssumme pauschal als Schadenersatz zu verlangen. Dem Käufer steht es frei nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

§ 5 Zahlung

  1. Für jede Lieferung wird gesondert unter dem Datum des Versandtages eine Rechnung erstellt. Dies gilt auch für vereinbarte Teillieferungen. Geleistete Anzahlungen werden auf die einzelnen Teillieferungen anteilig verrechnet.
  2. Der Rechnungsbetrag ist spätestens 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlungen haben per Banküberweisung zu erfolgen.
  3. Auch bei Zahlung vor Fälligkeit gewährt Katronic kein Skonto.
  4. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen erfüllungshalber und bedürfen der Zustimmung von Katronic; Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Käufer, sofern nichts anderes vereinbart ist.
  5. Der Käufer darf im Falle einer berechtigten Rüge mangelhafter Ware nur den Teil des Kaufpreises vorläufig einbehalten, der dem Rechnungsbetrag des gerügten Teils der Lieferung entspricht.
  6. Bei Zahlungsverzug, rückständigen Verzugszinsen, Scheck- oder Wechselprotest oder sonstiger wesentlicher Vermögensverschlechterung des Käufers nach Vertragsabschluss ist Katronic berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Vorkasse auszuführen, alle offenstehenden Rechnungsbeträge sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.
  7. Die Verzugszinsen betragen 9 % über dem Basiszins der deutschen Bundesbank.
  8. Für die zweite und jede weitere Mahnung berechnet Katronic jeweils eine Gebühr von 40,00 EUR. Die Kosten der Rechtsverfolgung trägt der Käufer.
  9. Die Aufrechnung von Gegenforderungen ist nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.

§ 6 Gewährleistung, Mängelhaftung

  1. Für die vertragliche Beschaffenheit der Ware sind ausschließlich die Angaben in der Auftragsbestätigung maßgeblich. Die Tauglichkeit der Ware für die beabsichtigten Zwecke des Käufers ist nicht Gegenstand der Warenbeschaffenheit. Von der vertraglichen Beschaffenheit gedeckt sind handelsübliche und geringe technisch nicht vermeidbare Abweichungen, in der Natur der Ware liegender Verschleiß, Abweichungen von der in Prospekten bzw. ähnlichen Darstellungen oder in Angeboten beschriebenen Beschaffenheit (Form und Farbe), soweit sie aus der natürlichen Unregelmäßigkeit der verwendeten Materialien folgen. Diese stellen keinen Mangel dar. Bei Mängeln, die den Wert des gelieferten Gegenstandes nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, bestehen keine Mängelansprüche.
  2. Der Käufer verpflichtet sich, die in der Auftragsbestätigung festgelegten Spezifikationen auf ihre Schlüssigkeit hin unter Hinblick auf den von ihm beabsichtigten Verwendungszweck zu überprüfen.  
  3. Gewährleistungsrechte des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten unverzüglich und ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist verpflichtet, eingehende Waren mit der gebotenen Sorgfalt unverzüglich zu prüfen und abzunehmen. Die Prüfung auf offensichtliche Mängel und Minderlieferungen hat spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Wareneingang am Bestimmungsort stattzufinden. Die Unterlassung dieser Prüfung geht zu Lasten des Käufers. Mängel, die auch bei sorgfältigster Überprüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden konnten (verdeckte Mängel), hat der Käufer unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen.
  4. Jegliche Haftung für Sachmängel erlischt bei Veränderungen an der Ware, die über eine Verwendung nach dem Stand der Technik und den Hinweisen von Katronic hinausgehen. Dies gilt insbesondere bei der Verwendung nicht empfohlener/originaler Ersatzteile sowie nicht bestimmungsgemäßer Verwendung.
  5. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage beziehungsweise Inbetriebsetzung durch den Käufer oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, soweit sie nicht von Katronic zu verantworten sind.
  6. Die Haftung von Katronic für Produktionsstillstand, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Vertragseinbußen, erhöhten Wartungsaufwand oder jeden anderen Folgeschaden oder indirekten Schaden ist ausgeschlossen.
  7. Bessert der Käufer oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Katronic für die daraus entstehende Folgen. Selbiges gilt für ohne vorherige Zustimmung von Katronic vorgenommene Änderungen der Ware.
  8. Ist die Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs mit einem Mangel behaftet, kann Katronic im Rahmen des Nacherfüllungsanspruchs nach ihrer Wahl innerhalb von 10 Tagen nach Rückerhalt der Ware nachbessern oder nachliefern. Der Käufer hat Katronic dazu Zeit und Gelegenheit zu geben. Geschieht dies nicht oder werden Veränderungen oder Reparaturen an dem bemängelten Gegenstand vorgenommen, so ist Katronic von der Mängelhaftung befreit. Ersetzte Teile werden Eigentum von Katronic.
  9. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen mangelhafter Ware sind auf den vorhersehbaren und unvermeidlichen Schaden beschränkt. Der Käufer ist verpflichtet, durch rechtzeitige Untersuchung der Ware zum frühesten Zeitpunkt einen möglichen Schaden zu verringern.
  10. Die Mängelansprüche verjähren, soweit nichts anderes vereinbart wurde, nach Ablauf von 12 Monaten beginnend mit dem Tag der Lieferung. Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch Katronic sowie bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder bei Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
  11. Sofern eine Mängelrüge unbegründet ist, wird der Käufer Katronic den gesamten aus der Behandlung der Mängelrüge entstandenen Aufwand erstatten. 
  12. Sofern der Käufer mangelhaft gelieferte Ware an Verbraucher als Endnutzer weiterverkauft, kann er von Katronic einen Aufwendungsersatz von pauschal 50,00 EUR verlangen jedoch nur bei Nachweis des Mangels und der durch ihn vorgenommenen Warenprüfung. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Aufwendungen bleibt jeweils vorbehalten.
  13. Für Schadenersatzansprüche gilt im Übrigen § 8.

§ 7 Eigentumsvorbehalt

  1. Katronic behält das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises und eventueller Nebenforderungen.
  2. Gegenüber Kaufleuten behält Katronic sich das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung resultierender Forderungen vor.
  3. Der Eigentumsvorbehalt erlischt bei Zahlung durch Wechsel erst mit Einlösung des Wechsels durch den Bezogenen.
  4. Bei Rücktritt von Katronic vom Vertrag (insbesondere wegen Zahlungsverzug des Käufers) ist Katronic zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt. Zur Ausübung dieses Rechtes ist es Katronic erlaubt, die Geschäftsräume des Käufers zu den üblichen Geschäftszeiten zu betreten. Der Rücktritt vom Vertrag gilt dabei als erklärt, wenn Katronic die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware herausverlangt.
  5. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Er wird Katronic unverzüglich schriftlich mitteilen, wenn Dritte auf die Vorbehaltsware zugreifen wollen. Dabei hat er Katronic alle für die Wahrung ihrer Eigentumsrechte notwendigen Unterlagen zu übergeben, insbesondere eine Kopie des Pfändungsprotokolls. Der Käufer haftet gegenüber Katronic für sämtliche Schäden, die aus einem solchen Zugriff Dritter entstehen, insbesondere für alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Vollstreckungsgegenklage, soweit der Dritte diese Kosten nicht ausgleichen kann.
  6. Der Käufer wird die verkaufte Ware und unter deren Verwendung entstandene neue Ware getrennt identifizierbar lagern und verwalten, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahren und gegen Schäden aus Feuer, Wasser oder Hagel zu versichern. Der Käufer tritt hiermit eventuelle Versicherungsansprüche an Katronic ab.
  7. Der Käufer darf die Vorbehaltsware weiter veräußern, es sei denn er befindet sich in Zahlungsverzug. Für weiterveräußerte Waren tritt er sämtliche Forderungen (einschl. MwSt.), die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Abnehmer oder Dritten entstehen, bereits jetzt an Katronic ab.
  8. Der Käufer darf die Vorbehaltsware im Rahmen des üblichen Geschäftsverkehrs mit Waren Dritter verbinden oder verarbeiten, es sei denn er befindet sich in Zahlungsverzug. Bei Verbindung oder Verarbeitung erwirbt Katronic an der neuen Ware Miteigentum in Höhe des verhältnismäßigen Wertes der Vorbehaltsware und der verbundenen oder neu hergestellten Ware gemäß § 947 Abs. 1 BGB. Im Falle der Veräußerung verbundener oder neu hergestellter Ware, tritt der Käufer die Forderungen, die aufgrund seines Vertragsverhältnisses gegenüber seinem Auftraggeber oder Dritten entstehen, bereits jetzt im Verhältnis des Miteigentums an Katronic ab.
  9. Der Käufer bleibt treuhänderisch zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt (Inkassobefugnis). Die Befugnis von Katronic zur Einziehung bleibt unberührt; Katronic wird jedoch von ihrer Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange die Inkassobefugnis nicht widerrufen wird. Bei Erlöschen der Inkassobefugnis ist der Käufer verpflichtet, unverzüglich die Abtretungen seinen Abnehmern bekanntzugeben und Katronic die zum Einzug erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben. Wird der Käufer zahlungsunfähig, steht Katronic entsprechend der Insolvenzordnung das Recht auf Aussonderung der Ware bzw. auf Ersatzaussonderung zu. Die auszusondernde Ware ist Katronic unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche zur Verfügung zu stellen und darf nicht ohne seine Zustimmung veräußert werden. Bei Verwertung der Vorbehaltsware rechnet Katronic von dem erzielten Erlös die entstandenen Kosten und Zinsen ab und nimmt die Verrechnung mit dem Kaufpreis vor. Ein Überschuss wird an den Käufer ausgekehrt. Dies gilt in gleichem Maße für die von Katronic eingezogenen Forderungen.
  10. Das Recht des Käufers zur Weiterveräußerung und zur Verwendung der Vorbehaltsware und die Inkassobefugnis erlöschen mit Zahlungseinstellung, Vollstreckungsmaßnahmen in die Vorbehaltsware oder deren Surrogate, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder bei einem Scheck- oder Wechselprotest.
  11. Soweit der Wert der Sicherheiten die vom Käufer zu begleichenden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, gibt Katronic auf Verlangen des Käufers die darüber hinausgehenden Sicherheiten frei.

§ 8 Haftung

  1. Für leicht fahrlässig durch fehlerhafte Produkte verursachte Schäden mit Ausnahme von Körperschäden ist die Haftung von Katronic dem Grund und der Höhe nach auf die Leistungen ihrer Produkthaftpflichtversicherung bis zur Höhe von 3.000.000 EUR begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels. Im Falle wesentlicher Vertragsverletzungen sind die vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden mit vom Höchstbetrag umfasst. Soweit die fehlerhaften Produkte einen Rückruf nach sich ziehen, ist die Haftung für die daraus entstehenden Kosten auf die Leistungen der Produktrückrufversicherung dem Grunde und der Höhe nach begrenzt. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten besteht im Übrigen nur, soweit über die Rückrufmaßnahme in Kenntnis gesetzt und Katronic in angemessener Frist Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben wurde.
  2. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung Voraussetzung für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags ist und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  3. Bei Verzug haftet Katronic pro vollendeter Woche auf 0,5 % des Auftragswertes, insgesamt höchstens jedoch auf 5 %. Ferner beschränken sich Ersatzansprüche auf den Ersatz nachgewiesener Mehrkosten (Deckungskauf auf Basis dreier Vergleichsangebote).
  4. Katronic haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, mit Ausnahme bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
  5. Katronic haftet nicht für Vertragsverletzungen oder Schäden aufgrund Höherer Gewalt. Sofern Katronic die ihr obliegenden vertraglichen Verpflichtungen wegen unvorhergesehener oder unkontrollierbarer Umstände aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllen kann, obwohl sie alles zumutbare unternommen hat, die Vertragspflicht zu erfüllen, stehen dem Käufer aus der Unmöglichkeit der Erbringung der konkreten Vertragspflicht von Katronic keine Rechte auf Schadensersatz zu, gleich aus welchem Rechtsgrund. Als höhere Gewalt gelten insbesondere, aber nicht abschließend, Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen, Wettereinflüsse, Nichtverfügbarkeit von Rohstoffen, Arbeitskämpfe, Störungen im eigenen Betriebsablauf, Störungen im Betriebsablauf der Transportunternehmer und der Unterlieferanten (soweit eine Ersatzbeschaffung nicht zumutbar ist), Krieg, Naturkatastrophen, Epidemie, Pandemie (einschließlich COVID-19 und der Nebenfolgen), infektiöse Krankheiten und Rohstoffverknappung. 
  6. Ansprüche von Unternehmern verjähren innerhalb eines Jahres. Die Verjährungsfrist gilt nicht für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit von Katronic verursacht worden sind oder bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.  
  7. Die vorstehenden Regelungen gelten in gleichem Umfang für die Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen von Katronic.

§ 9 Modellschutz

Der Käufer verpflichtet sich, Artikel aus dem Lieferprogramm von Katronic nicht nachzubauen oder nachbauen zu lassen und zu vertreiben. Im Fall der Zuwiderhandlung steht Katronic ein Anspruch auf Vertragsstrafe zu. Die Höhe des Anspruchs beträgt für jedes nachgebaute Stück 100 % des Preises des entsprechenden Artikels von Katronic; maßgeblich ist die zum Verstoßzeitpunkt geltende Preisliste von Katronic. Unberührt davon bleibt das Recht von Katronic auf Schadenersatz.

§ 10 Software

  1. Soweit im Lieferumfang Software erhalten ist, wird dem Käufer ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Die Software wird auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand zur Verwendung überlassen. Es ist untersagt, die Software auf mehr als einem System zu nutzen. 
  2. Der Käufer darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§69a ff. Urhebergesetz) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Käufer verpflichtet sich, Herstellerangaben insbesondere Copy-Right-Vermerke nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung von Katronic zu verändern.
  3. Alles sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei Katronic beziehungsweise dem Softwarelieferanten. Eine Vergabe von Unterlizenzen durch den Käufer ist nicht zulässig.
  4. Die Lizenz gemäß Ziffer 1 ist wirksam ab dem Tag der Lieferung des Liefergegenstandes.

§ 11 Ersatzteilversorgung

  1. Die Ersatzteilversorgung durch Katronic gliedert sich wie folgt: Die Begrenzung beträgt für elektrische, elektronische, elektropneumatische und mechanische Komponenten, Bauelemente, Systeme und Baugruppen 10 Jahre.
  2. Katronic steht es innerhalb und nach dem vorstehend genannten Fristen frei, nach einer funktionsgleichen Ersatzlösung zu suchen. 

§ 12 Betriebs- und Geschäftsgeheimnis, Vertraulichkeit

  1. Alle Informationen von Katronic in verkörperter oder digitaler Form über die Vertragswaren sowie Herstellungsmethode, Geschäftsgeheimnisse, Kunden oder Sonstiges wird der Käufer vertraulich behandeln, sofern diese Informationen von Katronic stammen. 
  2. In diese Vertraulichkeitsverpflichtung wird der Käufer auch die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter mit einbeziehen. Der Käufer ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit zu treffen, um einer unerlaubten Weitergabe von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen durch seine Arbeitnehmer oder sonstigen Personen vorzubeugen und diese zu verhindern.
  3. Dem Käufer zugänglich gemachte vertrauliche Unterlagen bleiben Eigentum von Katronic und sind streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen ohne schriftliche Genehmigung von Katronic weder vervielfältigt, veröffentlicht, noch in sonstiger Weise Dritten zugänglich gemacht werden und dürfen nicht für einen anderen, als für den vereinbarten Zweck verwendet werden.
  4. Erhält der Käufer Kenntnis davon, dass vertrauliche Unterlagen, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse durch Dritte offengelegt werden oder sonst von Dritten die Pflicht zur vertraulichen Behandlung der Unterlagen verletzt wird, wird er Katronic hiervon unverzüglich unterrichten.
  5. Der Käufer ist verpflichtet, auf Verlangen von Katronic auch jederzeit während der Dauer des Vertragsverhältnisses unverzüglich alle Unterlagen und Gegenstände, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse von Katronic enthalten oder sich auf solche beziehen, an Katronic herauszugeben. Dies gilt auch für vom Käufer gefertigte Kopien oder sonstige Unterlagen in seinem Eigentum. 
  6. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung unterwirft sich der Käufer einem Vertragsstrafeversprechen zugunsten von Katronic in Höhe von 50.000,00 EUR  (in Worten: fünfzigtausend Euro) im Einzelfall. Unabhängig davon kann Katronic einen nachweislich eingetretenen höheren Schaden von dem Käufer ersetzt verlangen. Das Vertragsstrafeversprechen erstreckt sich auch auf die Mitarbeiter des Käufers und vom Käufer beauftragte Dritte.
  7. Der Käufer hat es zu unterlassen, die vertraulichen Informationen außerhalb des Zwecks in irgendeiner Weise selbst wirtschaftlich zu verwerten oder nachzuahmen (insbesondere im Wege des „Reverse Engineering“) oder durch Dritte verwerten oder nachahmen zu lassen und insbesondere auf die vertraulichen Informationen gewerbliche Schutzrechte - insbesondere Marken, Designs, Patente oder Gebrauchsmuster - anzumelden.
  8. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung erlischt auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht und gilt für die Dauer von 10 Jahren fort. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung gilt entsprechend für die, im Rahmen einer Vertragsanbahnung erhaltenen Unterlagen, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt, mit der Maßgabe, dass die Geheimhaltungspflicht beginnt, wenn feststeht, dass die Vertragsverhandlungen gescheitert sind.
  9. Katronic bleibt Eigentümer der Informationen bzw. Inhaber der damit verbundenen Rechte und gewerblichen Schutzrechte. Der Käufer verpflichtet sich, vorbehaltlich gesonderter Regelungen, die Informationen ohne ausdrückliche schriftliche vorherige Genehmigung von Katronic nicht zu verwerten sowie keine auf den Informationen basierenden Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen. Die Geheimhaltungsvereinbarung begründet keinerlei Lizenz- oder sonstige Nutzungsrechte
  10. Der Käufer darf auf geschäftliche Verbindungen mit Katronic nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung durch diesen hinweisen.

§ 13 Nebenbestimmungen

  1. Für Kauf- und Lieferverträge und künftige Änderungen und Ergänzungen besteht Schriftformerfordernis.
  2. Der Vertrag gibt alle Vereinbarungen der Vertragsparteien vollständig wieder. Nebenabreden zu diesem Vertrag sind gegenwärtig nicht getroffen.
  3. Überschriften dienen lediglich der Orientierung und nicht der abschließenden Bestimmung darunter stehenden Textes.
  4. Eine Nichtgeltendmachung von Rechten durch Katronic bedeutet keinen Verzicht.

§ 14 Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Zahlung des Kaufpreises sowie für die sonstigen Leistungen des Käufers ist stets der Sitz von Katronic. Erfüllungsort für Leistungen von Katronic ist der Sitz von Katronic.
  2. Sofern der Käufer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von Katronic vereinbart. Katronic ist berechtigt nach ihrer Wahl auch den allgemeinen Gerichtsstand des Käufers in Anspruch zu nehmen oder den Ort, an dem Eigentum oder Vermögen des Käufers vorhanden ist.

§ 15 Auslandsgeschäfte

Für Auslandsgeschäfte gelten zusätzlich folgende Bedingungen:

  1. Sämtliche Geschäfte, einschließlich Scheck- und Wechselgeschäften unterliegen dem deutschen Zivil- und Handelsrecht einschließlich dem UN-Kaufrecht.
  2. Sofern der Kaufvertrag in mehreren Sprachen erstellt wird, ist die deutsche Fassung maßgeblich.
  3. Für Zwecke dieses Vertrages ist der Gregorianische Kalender zu Grunde zu legen.
  4. Für Zwecke dieses Vertrages ist die Ortszeit am Sitz von Katronic unter Beachtung von Sommerzeit und Winterzeit zu Grunde zu legen.
  5. Katronic kann vom Käufer Vorauskasse oder Akkreditiv verlangen. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Lieferung Kasse gegen Dokumente (P/D).
  6. Sofern nicht anders vereinbart erfolgt die Zahlung in Euro (EUR). Änderungen von Währungskursen lassen den Kaufpreis und die anderen im Kaufvertrag bestimmten Zahlungspflichten unberührt.
  7. Zölle, Gebühren, Abgaben und etwaige Steuern aus der Durchführung der Kaufverträge und Lieferungen trägt der Käufer, ausgenommen Steuern, die vom Sitzland von Katronic erhoben werden.
  8. Katronic haftet nicht für die Vereinbarkeit der Vertragswaren mit nationalen Bestimmungen im Land des Käufers oder für deren Einhaltung bei der Lieferung oder in sonstigem Zusammenhang.
  9. Katronic ist berechtigt, gegen den Käufer auch in dessen Heimatland Klage zu erheben.
  10. Katronic haftet nicht für Sanktionen/Embargomaßnahmen.
  11. Die Mitarbeiter von Katronic richten sich bei ihren Arbeitseinsätzen nach den gesetzlichen Vorschriften des Deutschen Arbeitszeitgesetzes beziehungsweise bei Einsätzen außerhalb von Deutschland nach den entsprechenden Länderspezifischen Arbeitszeitvorschriften. Dabei beträgt ein Tagessatz 10 Stunden Arbeitszeit exklusive Pausenzeiten.  

§ 16 Unwirksamkeit, Vertragslücken

  1. Sollten gegenwärtige oder künftige Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass dieser Vertrag Lücken enthält.
  2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien getroffen hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag nominierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) an die Stelle der Vereinbarung.
  3. Sollte die Geltung einer Regelung im oben beschriebenen Sinn nur durch Vereinbarung unter Beachtung besonderer Formvorschriften zu erreichen sein, sind die Beteiligten verpflichtet, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.
  4. Katronic verarbeitet personenbezogene Daten nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der hier abrufbaren Datenschutzerklärung.